Höss Rechtsanwälte

Herzlich Willkommen in unserer Kanzlei bei Ihren Spezialisten für Markenrecht in Stuttgart und deutschlandweit.

Warum wir die optimalen Rechtsanwälte für Sie sind

Wir
- sind Spezialisten für Ihr Anliegen.
- sind für Sie da.
- sprechen Ihre Sprache.
- finden eine optimale Umsetzung für Ihre Anliegen und machen diese zu unserer Aufgabe.
- stellen uns ganz auf Sie und Ihre Interessen ein und erarbeiten eine individuelle Lösung für Sie.

Unsere Werte sind Vertrauen, Verlässlichkeit und absolute Unabhängigkeit. Kurzum - wir sagen als ideale Berater was wir denken und tun was wir sagen. Wenn Sie genauso denken wie wir, dann sind das die besten Voraussetzungen, um uns zu beauftragen - und erfolgreiche Lösungen für Ihre Anliegen zu schaffen.

gewerblichen Rechtschutz

Materie des gewerblichen Rechtsschutzes ist der Schutz gewerblichen und geistigen Eigentums. Hierfür sind zwei Vorschriften von besonderer Bedeutung, nämlich Artikel 1 Abs. 1 PVÜ und TRIPS.

Danach hat der Schutz des gewerblichen Eigentums zum Gegenstand:
Die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle, die Fabrik- oder Handelsmarken, die Dienstleistungsmarken, den Handelsnamen und die Herkunfts- oder Ursprungsbezeichnungen ("Markenrecht / Kennzeichenrecht") sowie die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbs ("Wettbewerbsrecht").

Demgegenüber umfasst der Begriff des geistigen Eigentums (TRIPS) auch das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte, Marken, geografischen Angaben, gewerbliche Muster und Modelle (also Geschmacksmuster nach deutschem Verständnis), Patente, Layout-Designs, Topografien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz nicht offenbarter Informationen.

Davon werden die für die Praxis allgemein wichtigsten Gebiete in der anwaltlichen Praxis unserer Kanzlei behandelt. Dazu zählen die nationalen Markenrechte, der internationale Markenschutz, das Gemeinschaftsmarkenrecht, das Domainrecht, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und das Geschmacksmusterrecht. Das Patent- und Gebrauchsmusterrecht, soweit es die Anmeldung solcher Rechte betrifft, wird in der Kanzlei nicht behandelt, da es in die Kompetenz der Patentanwälte fällt, anders wenn es um die Verletzumng dieser Rechte geht. Patent- und Gebrauchsmusterrecht ist als das Recht der technischen Schutzrechte zu verstehen. Das Geschmacksmusterrecht wird dagegen wegen seiner ästhetischen Schutzaspekte in eine engere Verwandtschaft zum Urheberrecht gestellt.

Das Markenrecht / Kennzeichenrecht führt dagegen ein gewisses schutzrechtliches Eigenleben, da es theoretisch eine unbegrenzte Schutzdauer aufweisen kann und bei der Schutzentstehung weder das Erreichen einer bestimmten erfinderischen oder gestalterischen Schöpfungshöhe, noch einer wie auch immer gearteten Neuheit gefordert wird. Hierher gehört auch das Recht der Domains im Internet. Allen gemeinsam ist allerdings die Ausschließlichkeit der Rechtsposition.

Gewerbliche Schutzrechte genießen die Exklusivität ihrer Rechtsposition. Gemeinsam ist Ihnen auch, dass die Rechte allein dem Inhaber zustehen und auch allein von diesem ausgeübt werden können. Die Entstehung der betreffendem Rechtspositionen erfolgt durch ein formelles Verfahren (Anmeldung, Hinterlegung, Registrierung). Eine Ausnahme bildet die nationale Marke, die unter gewissen Voraussetzungen auch durch bloße Benutzung zur Entstehung des Markenschutzes führt.

Sämtlichen Rechten gemeinsam ist auch das Prioritätsprinzip, wonach das ältere Recht grundsätzlich dem jüngeren vorgeht. Ferner ist den gewerblichen Schutzrechten deren freie Übertragbarkeit gemein. Diese erfolgt in der Übertragung von Nutzungsrechten bzw. Lizenzen. Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit ist der Schutz dieser Rechte über außergerichtliche Verfahren, so z.B. die Abmahnung mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und über gerichtliche Verfahren, wie insbesondere (Eil-) Verfügungsverfahren und ordentliche Hauptsacheverfahren.

Markenrecht

Für das Markenrecht und den Kennzeichenrechtsschutz gilt das Markengesetz.

Das Markengesetz regelt mithin nicht nur den Schutz der Marken sondern auch den der sonstigen Kennzeichen. Als Marke wird ein Zeichen geschützt, wenn es als Marke eingetragen ist (Registermarke), wenn es, ohne eingetragen zu sein, durch bloße Benutzung Verkehrsgeltung erlangt (Benutzungsmarke) und/oder wenn es sich um eine notorisch bekannte Marke handelt.

Sonstige Kennzeichen sind geschäftliche Bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben. Bei den geschäftlichen Bezeichnungen sind Unternehmenskennzeichen und Werktitel zu unterscheiden (§ 5 Abs. 1 MarkenG). Zu den Unternehmenskennzeichen gehören Name, Firma, besondere Geschäftsbezeichnung und Geschäftsabzeichen (§ 5 Abs. 2 MarkenG). Unter § 5 Abs. 3 MarkenG fallen die sogenannten Werktitel, welches die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken sind.

Nach derzeit gültiger Rechtsprechung kann auch eine Internet-Domain als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes Schutz nach § 5 MarkenG genießen. Von Bedeutung ist dies in Fällen, in denen die Domain nicht mit dem Namen oder den eingetragenen Marken eines Unternehmens übereinstimmt. Sofern die Domain hinreichende Unterscheidungskraft besitzt und vom Verkehr nicht nur als reine Adresse angesehen wird, kann sie als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes geschützt sein. Die Tätigkeit des spezialisierten Anwalts und Fachanwalts erstreckt sich auf die Beratungen im Rahmen einer Unternehmensstrategie zum Schutz der Namen, Marken, Kennzeichen, Firmierungen, etc. im Zusammenhang mit dem Unternehmen selbst, von Tochterunternehmen, von Dienstleistungen und Waren des Unternehmens sowie der Öffentlichkeitsarbeit. Daneben werden durch den Rechtsanwalt auch Unterstützungsleistungen und konkrete Auftragstätigkeiten im Rahmen der formalen Schutzerlangung über eine konkrete Markenanmeldung, etc. erbracht.

In der Folge besteht dann die anwaltliche Leistung im Rahmen des Kennzeichen- und Markenrechtsschutzes über die ergänzende Marktüberwachung, insbesondere jedoch im außergerichtlichen und gerichtlichen Handeln zur Abwehr bzw. Durchsetzung von kollidierenden Ansprüchen zur Behauptung der eigenen Rechte des Auftraggebers (Schutzrechtsstreit) über Abmahnung und Unterlassungserklärung bei Markenverletzung. An dieser Stelle soll auf die Download-Möglichkeiten für entsprechende Formulare und Merkblätter auf dieser Homepage verwiesen werden (s. "Formularcenter").

Ein weiterer Bereich anwaltlichen Handelns betrifft den der Verwertung, der Übertragung und der Einräumung von Lizenzen an bestehenden Rechten. Dies betrifft sowohl Marken- als auch Unternehmenskennzeichen, Domains, Werktitel, etc. .

Bei der Beratung, Umsetzung und Verteidigung Ihrer diesbetreffenden Rechtspositionen stellen wir Ihnen gerne unseren Experten auf diesem Gebiet, Herrn Rechtsanwalt Markus Höss, als erfahrenen Ansprechpartner zur Seite.

Herr Rechtsanwalt Höss hat erfolgreich am Fachanwaltslehrgang "Gewerblicher Rechtsschutz" 2008 teilgenommen.

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